Ein Wegweiser von A bis Z
durch die Bestimmungen der gesetzlich geregelten Freiwilligendienste
A wie Altersgrenze
Teilnehmen am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und am
Freiwilligen ÖkologischenJahr (FÖJ) können Jugendliche, die die
Vollzeitschulpflichterfüllt (je nach Bundesland mit 16 Jahren, manchmal auch
schon mit15
Jahren), aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet
haben.
(§ 2 Absatz 1 Nr. 4 FSJG, § 2 Absatz 1 Nr. 4 FÖJG)
A wie Arbeitskleidung
Siehe unter K wie Kostenerstattung.
A wie Arbeitsmarktneutralität
Der
Grundsatz der Arbeitsmarktneutralität besagt, dass jeder Missbrauchdes freiwilligen
Einsatzes der Teilnehmerinnen und Teilnehmerals Arbeitskräfte untersagt ist.
A wie Arbeitsschut z
Obwohl das Verhältnis zwischen den Freiwilligen und dem
Träger bzw.der
Einsatzstelle kein Arbeitsverhältnis ist, wird der freiwillige Diensthinsichtlich der
öffentlich-rechtlichen Schutzvorschriften vom Gesetzgebereinem
Arbeitsverhältnis gleichgestellt. Entsprechend geltendie einschlägigen
Arbeitsschutzbestimmungen wie z. B. das Arbeitsschutzgesetz,die
Arbeitsstättenverordnung, das Jugendarbeitsschutzgesetz,das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz.
A wie Ausland
Das
FSJ/FÖJ kann auch im Ausland geleistet werden, wenn der Trägerseinen Sitz im
Inland hat (Beispiel: ein FSJ an einer Sozialstation inPolen). Für den
freiwilligen Dienst im Ausland gelten hinsichtlichder Dauer (siehe
unter D wie Dauer), der Seminare (siehe unter S wieSeminare) und der Zulassung der Träger (siehe
unter T wie Träger)besondere Vorschriften.
B wie Bescheinigung
Der
Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwilligen nach Abschlussdes Dienstes eine
Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss dieAngabe des Zulassungsbescheids des Trägers und
den Zeitraum derTeilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr oder Freiwilligen
ÖkologischenJahr enthalten. (§ 6 Absatz 2 FSJG/FÖJG)
B wie Bewerbungsfristen
Die
Bewerbungsfristen für die Teilnahme an einem FreiwilligenSozialen Jahr oder
Freiwilligen Ökologischen Jahr sind nicht bei allenTrägern und/oder in allen Ländern gleich. Wir
empfehlen deshalb, sichmöglichst bald an die jeweiligen Anlaufstellen zu wenden.
Die Adressenerfahren Sie über unser Servicetelefon (siehe Seite 72).
D wie Datenschutz
Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen vom
Trägerdes FSJ/FÖJ nur
erhoben und verarbeitet werden, soweit dies für dieFörderung (gemäß § 4 FSJG/FÖJG in Verbindung
mit den dort genanntenVorschriften) erforderlich ist. Die Daten sind nach
Abwicklung desfreiwilligen Dienstes zu löschen. Mit Einwilligung der
Teilnehmerinoder des Teilnehmers können der Name und die Dienstzeit
auch überdiesen Zeitraum hinaus zum Beispiel zur Kontaktpflege
oder zu wissenschaftlichenZwecken gespeichert werden. (§ 7 FSJG/FÖJG)
D wie Dauer
Das
FSJ/FÖJ wird in der Regel bis zur Dauer von zwölf zusammenhängendenMonaten geleistet.
Die Mindestdauer der Verpflichtungbeträgt sechs Monate. Bei einem freiwilligen
Dienst im Inland ist eineVerlängerung um bis zu sechs Monate auf 18
Monate möglich. DieseVerlängerungsmöglichkeit besteht bei einem freiwilligen
Dienst imAusland nicht; dieser kann nur bis zur Dauer von zwölf
Monaten geleistetwerden, insbesondere wegen der sozialrechtlichen
Schutzvorschriften,die
gerade für die jungen Freiwilligen bei einem Dienst imAusland besonders
wichtig sind. (§ 2 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 4 FSJG/FÖJG– Dienst im Inland,
§ 3 Absatz 2 FSJG/FÖJG – Dienst im Ausland).Die mehrmalige Ableistung eines FSJ/FÖJ und
die Ableistung sowohleines FSJ als auch eines FÖJ sind nicht zulässig. (§ 2 Absatz 4 FSJG/FÖJG)
E wie Einsatzzeiten
Sie
richten sich nach den Arbeitszeiten der jeweiligen Einsatzstelle. BeiJugendlichen unter
18 Jahren gelten die Jugendarbeitsschutzbestimmungen(z. B. keine Nachtarbeit). Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit.
F wie Fahrtkosten
Im
öffentlichen Personennahverkehr erhalten Teilnehmerinnen undTeilnehmer des FSJ
und des FÖJ in der Regel dieselben Ermäßigungenwie Schüler, Studenten und Auszubildende.
Als Berechtigungsnachweiszum Erwerb von Zeitfahrausweisen gilt die
Vorlage einer entsprechendenBescheinigung des Trägers des FSJ/FÖJ.
K wie Kindergeld
Für
Kindergeld und Kinderfreibeträge (Steuerrecht) sowie weiterekinderbezogene
Leistungen ist die Ableistung eines FSJ/FÖJ gleichbedeutendmit Zeiten der
Schul- und Berufsausbildung; sie werden währenddieser Zeit gezahlt bzw. gewährt, es sei denn,
das Gesamteinkommendes Kindes übersteigt im Kalenderjahr 7.680 ¤ (Stand: 2004/2005).
K wie Kostenerstattung
Die
Träger, bei denen die Jugendlichen ihr FSJ/FÖJ ableisten, dürfennur Unterkunft,
Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenesTaschengeld (siehe T wie Taschengeld) zur
Verfügung stellen. Dazukommen die Sozialversicherungsbeiträge (siehe S wie
Sozialversicherungsbeiträge).Werden Unterkunft, Verpflegung und
Arbeitskleidungnicht gestellt, können Geldersatzleistungen in Form von
Kostenerstattungengezahlt werden. (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 FSJG/FÖJG)
K wie Krankenversicherung
Während der Dauer des FSJ/FÖJ sind die Teilnehmerinnen
und Teilnehmerin
der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständigeMitglieder versichert. (Siehe auch K wie Kostenerstattung.)
K wie Krankheitsfall
Krankenbezüge werden in der Regel bis zur Dauer von sechs
Wochenfortgezahlt.
O wie Orte des praktischen Einsat zes
Der
freiwillige Dienst kann in gemeinwohlorientierten Einrichtungen,insbesondere in
Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungender Kinder- und
Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen füraußerschulische Jugendbildung und
Einrichtungen für Jugendarbeitoder in Einrichtungen der Gesundheitspflege
und in kulturellen Einrichtungengeleistet werden.FSJ-Einsatzstellen sind zum Beispiel
Krankenhäuser, Altersheime,Kinderheime, Kindertagesstätten,
Erholungsheime, Sportvereine (Sportfür Kinder und Jugendliche), kulturelle
Einrichtungen wie Bibliotheken,Museen oder Einsatzstellen im Bereich der
Denkmalpflege (Jugendbauhütten).FÖJ-Einsatzstellen gibt es insbesondere in
Einrichtungen, die imBereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind, z. B.
in Nationalparks,ökologisch wirtschaftenden Bauernhöfen, Gärtnereien,
Umweltbehördender Gemeinden, ökologischen Bildungsstätten.
P wie pädagogische Begleitung
Die
pädagogische Begleitung umfasst die fachliche Anleitung und dieindividuelle
Betreuung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle sowiedurch pädagogische
Kräfte des Trägers und die Seminararbeit (sieheunter S wie Seminar). Die pädagogische
Begleitung hat vor allem dasZiel, die jungen Freiwilligen auf ihren
Einsatz in einem neuen Erfahrungsraumvorzubereiten, ihnen zu helfen, Eindrücke
auszutauschenund
Erfahrungen aufzuarbeiten. Darüber hinaus sollen durch die pädagogischeBegleitung soziale
und interkulturelle Erfahrungen vermitteltund das Verantwortungsbewusstsein der jungen
Freiwilligen fürdas
Gemeinwohl, insbesondere auch für einen nachhaltigen Umgangmit Natur und
Umwelt sowie zur Entwicklung von Umweltbewusstsein,gestärkt werden. (§ 2 Absatz 3 FSJG/FÖJG)
P wie Praktikum
Für
einige Ausbildungsgänge kann der freiwillige Dienst als Praktikumanerkannt werden.
Ob und in welchem Umfang eine Anerkennungmöglich ist, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Ausbildungsgänge.
S wie Seminar
Der
Gesetzgeber schreibt für einen freiwilligen Dienst im Inland einEinführungs-, ein
Zwischen- und ein Abschlussseminar mit einer Mindestdauervon je fünf Tagen
vor. Insgesamt sind während des FSJ/FÖJ25 Seminartage verpflichtend. (§ 2 Absatz 3
FSJG/FÖJG).Für
einen Dienst im Ausland sind Bildungsmaßnahmen von fünfWochen gesetzlich
vorgeschrieben. Dabei sollen jeweils in der BundesrepublikDeutschland
vorbereitende Bildungsmaßnahmen vonmindestens vierwöchiger Dauer und
nachbereitende Bildungsmaßnahmenvon mindestens einwöchiger Dauer stattfinden.
Sofern derTräger die Möglichkeit hat, ein Zwischenseminar im
Ausland sicherzustellen,das
höchstens zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich dievorbereitenden
Seminare entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicherSprachkurs soll
ebenfalls vor Beginn des freiwilligen Dienstes imAusland in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
(§ 3 Absatz 2 Nr. 3 FSJG/FÖJG)
S wie Sozialversicherungsbeiträge
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ/FÖJ werden
rechtlich annäherndso
behandelt wie Beschäftigte oder Auszubildende, d. h., sie sindwährend ihrer
freiwilligen Dienstzeit sozial abgesichert. Sie sind in dergesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenver-
sicherung versichert. Die abzuführenden Beiträge werden
vom Trägergezahlt. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt die
Einsatzstelleoder der Träger. Obwohl die für die Versicherungspflicht
in der Renten-,Pflege- und Krankenversicherung maßgebliche
Geringfügigkeitsgrenzemit
dem Taschengeld, das die Teilnehmerinnen und Teilnehmererhalten,
unterschritten werden kann, schreibt der Gesetzgebereine
Versicherungspflicht vor. Als Berechnungsgrundlage dienenTaschengeld plus Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung).
S wie Studium
Grundsätzlich gilt: Wer ein FSJ oder FÖJ geleistet hat,
darf bei derBewerbung um einen Studienplatz nicht benachteiligt
werden. Ein zuBeginn oder während des FSJ/FÖJ zugewiesener Studienplatz
verschafftbei
einer erneuten Bewerbung bei oder nach Ende des Dienstesden Vorrang vor
allen übrigen Bewerberinnen und Bewerbern beider Auswahl (für denselben Studiengang); denn
bei der Auswahl nachWartezeit zählt die FSJ/FÖJ-Zeit natürlich als Wartezeit.
In einigenFällen rechnen Universitäten und Hochschulen ihren
Bewerberinnenund
Bewerbern bei der Aufnahme entsprechender Studiengänge ihreDienstzeit als
Praktikum an. Näheres dazu ist beim Studentensekretariatder jeweiligen Hochschule zu erfragen.
T wie Taschengeld
Das
Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhaltenkönnen, soll
„angemessen“ sein. Dabei ist im Gesetz lediglich dieHöchstgrenze für
ein Taschengeld festgelegt. Sie richtet sich nach derin der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltendenBeitragsbemessungsgrenze. Höchstgrenze sind 6 % dieses
Betrages. DieBeitragsbemessungsgrenzen sind im Jahr 2006 auf 5.250 ¤
(West) und4.400 ¤ (Ost) monatlich festgesetzt worden. Das
Taschengeld, das dieTräger zahlen, darf diese Höchstgrenze nicht
überschreiten und bleibtin der Regel darunter. Als Richtwert kann zurzeit 153 ¤ gelten.
T wie Teilnahme
Wer
sich für die Teilnahme an einem FSJ/FÖJ bewerben möchte, gehtam besten folgendermaßen vor:
1. Postkarte an einen der Träger schreiben, der ein FSJ oder FÖJ durchführt.
2. Zurück kommen – je nach Träger – Infomaterial und Bewerbungsbogen,
der wieder einzusenden ist. Empfohlen wird, eine knappe
Darstellung der wesentlichen Beweggründe für eine Teilnahme am
FSJ/FÖJ beizufügen.
3. Das Bewerbungsgespräch – der Träger setzt sich mit der ausgewählten
Bewerberin oder dem ausgewählten Bewerber in Verbindung,
lädt sie/ihn zu einem Gespräch ein, bespricht mit ihr/ihm den Einsatzort.
Die Entscheidung, ob ja oder nein, liegt beim Träger.
Wegweiser 68 von A bis Z
T wie Träger
Als
Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland sind gesetzlichzugelassen:
• die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
• Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft,
• die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der
Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
• des Freiwilligen Sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle
gesetzlicher Zulassung,
• des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Inland und
• des Freiwilligen Sozialen und Ökologischen Jahres im Ausland (wobei
die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).
U wie Unfallversicherung
Siehe unter S wie Sozialversicherungsbeiträge.
U wie Unterkunf t
Siehe unter K wie Kostenerstattung.
U wie Urlaub
Der
gesetzliche Urlaubsanspruch im Kalenderjahr beträgt mindestens24 Tage, für
Dienstleistende nach § 14c ZDG 26 Tage. Dauert dasFSJ/FÖJ weniger als 12 Monate, wird der
Urlaubsanspruch pro Monatum 1/12 des Jahresurlaubs reduziert. Im
Übrigen gelten für Jugendlichelängere Urlaubsansprüche nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
V wie Verpflegung
Siehe unter K wie Kostenerstattung.
V wie Vereinbarung
Der
Träger des freiwilligen Dienstes und die Freiwillige oder der Freiwilligeschließen vor
Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftlicheVereinbarung ab. Sie muss enthalten:
• Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift der Freiwilligen
oder des Freiwilligen,
• die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,
• die Angabe des Zeitraumes, für den die Freiwillige oder der Freiwillige
sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen
zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,
• die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der
Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,
Wegweiser von A bis Z 69
• Angabe des Zulassungsbescheids des Trägers, soweit es dessen
bedarf,
• die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
und Taschengeld,
• die Angabe der Urlaubstage. (§ 6 FSJG/FÖJG)
Darüber hinaus sollten geregelt sein:
• tägliche Arbeitszeit,
• Einsatzstelle,
• Teilnahmepflicht und Freistellung hinsichtlich der begleitenden
Maßnahmen,
• Ausstellung von Bescheinigungen und Erteilung eines Zeugnisses,
• Verschwiegenheitspflicht der Freiwilligen oder des Freiwilligen.
W wie Waisenrente
Die
Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente) wird für die Dauer derTeilnahme am FSJ/FÖJ weitergezahlt. (§ 4 FSJG/FÖJG)
Z wie Zeugnis
Bei
Beendigung des freiwilligen Dienstes kann die Freiwillige oder derFreiwillige von dem
Träger ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauerdes freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis
ist auf Verlangen aufdie
Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken.In das Zeugnis sind
berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligenDienstes aufzunehmen.
(§ 6 Absatz 3 FSJG/FÖJG)
Z wie Zivildienstpflichtige
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die ein Freiwilliges
Soziales Jahr(FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
ableisten, werdennicht zum Zivildienst herangezogen. Diese Änderung des
Zivildienstgesetzes(ZDG) ist am 1. August 2002 in Kraft getreten.Der § 14c ZDG
bestimmt, dass Kriegsdienstverweigerer, die sich nachihrer Anerkennung
zu einem FSJ/FÖJ verpflichten, keinen Zivildienstmehr leisten müssen. Der Antrag auf
Anerkennung als Kriegsdienstverweigererkann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5
desGesetzes über die
Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe ausGewissensgründen (KDVG) schon ein halbes Jahr
vor Vollendung des17.
Lebensjahres gestellt werden. Der freiwillige Dienst im Rahmendes FSJ und FÖJ
muss spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung undvor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten
werden. Er muss ineiner ganztägigen auslastenden Hilfstätigkeit von
mindestens zwölfMonaten bestehen (inklusive des 26-tägigen Urlaubs und
einer pädagogischenBegleitung von 25 Tagen). Wer als anerkannter
Kriegsdienstverweigererein
FSJ oder FÖJ ableistet, wird genauso behandeltwie die anderen Freiwilligen im FSJ oder FÖJ.
Hinsichtlich Taschengeld,Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten gelten
dieselben Bestimmungen. Das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) hatkeine Kompetenzen
im Bereich der freiwilligen Dienstedes Freiwilligen Sozialen Jahres und
Freiwilligen ÖkologischenJahres. Ein freiwilliger Dienst von 12 Monaten
nach§ 14c ist eine Zivildienstausnahme wie der Andere Dienst
im
Ausland nach § 14b ZDG oder der Entwicklungsdienstnach § 14a ZDG. Wer einen solchen Dienst
leisten will, musssich selbst um die Verwirklichung seiner Pläne kümmern.Ansprechpartner für
interessierte Dienstpflichtige sind dieTräger des Freiwilligen Sozialen Jahres bzw.
des FreiwilligenÖkologischen Jahres.
V wie Verfahren
Wer
sich dafür entscheidet, statt des Zivildienstes ein freiwilliges Jahrabzuleisten, sollte
sich bei anerkannten Trägern des freiwilligen Diensteseinen für ihn
geeigneten Platz suchen und mit dem ausgewähltenTräger eine schriftliche Vereinbarung über
seinen Einsatz abschließen.Diese schickt der Träger an das Bundesamt für
den Zivildienst (BAZ).Das
BAZ wird dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer dann mitteilen,dass er nicht mehr zum Zivildienst herangezogen wird.
Z wie Zugelassene Träger
Verpflichten können sich anerkannte
Kriegsdienstverweigerer nurbei Trägern, die nach dem Gesetz zur Förderung
eines FreiwilligenSozialen Jahres oder dem Gesetz zur Förderung eines
FreiwilligenÖkologischen Jahres zugelassen sind oder durch eine
entsprechendeLandesbehörde zugelassen werden. Es müssen für anerkannte
Kriegsdienstverweigerer,die
ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahrableisten wollen, neue – zusätzliche – Plätze geschaffen werden.
Z wie Zuschüsse für die Träger
Träger, die anerkannte Kriegsdienstverweigerer im
FreiwilligenSozialen oder im Freiwilligen Ökologischen Jahr
einsetzen, erhaltenvom
Bundesamt für den Zivildienst auf Antrag Zuschüsse zu den hierfürentstehenden
Kosten. Diese können für längstens zwölf Monategewährt werden und höchstens 421,50 ¤ monatlich betragen.